Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 59

§ 59 – Meldepflicht

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Es gibt eine allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 des Dritten Buches.
  • Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt eine spezielle Meldepflicht nach § 310 des Dritten Buches.
  • Beide Vorschriften sind anwendbar und müssen beachtet werden.
  • Die Regelungen sind entsprechend zu handhaben.
  • Es wird auf die bestehenden Meldepflichten verwiesen.