Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 59
§ 59 – Meldepflicht
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Es gibt eine allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 des Dritten Buches.
- Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt eine spezielle Meldepflicht nach § 310 des Dritten Buches.
- Beide Vorschriften sind anwendbar und müssen beachtet werden.
- Die Regelungen sind entsprechend zu handhaben.
- Es wird auf die bestehenden Meldepflichten verwiesen.